Der Verweis auf den angeblichen früheren Geschäftspartner und dessen Verbindungen zum Beklagten seien unbehelflich. Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Beklagte nach wie vor mit dem Geschäftspartner in Kontakt stehe, könne hieraus nicht auf das Vorhandensein einer relevanten Geschäftstätigkeit geschlossen werden. Gleiches gelte für den vorgelegten Auszug aus dem Netzwerk LinkedIn und den Telefonbucheintrag. Es sei nicht erkennbar, dass die betreffenden Dokumente bei gehöriger Sorgfalt nicht schon im ursprünglichen Eheschutzverfahren hätten vorgelegt werden können. Beide Auszüge seien im Internet frei abrufbar. Die Existenz einer vormals durch den Beklagten betriebenen […]