Weiter führte die Vorinstanz aus (angefochtener Entscheid E. 5), soweit die Klägerin geltend mache, der Beklagte verschleiere seine Einkommensverhältnisse, könne auf den ursprünglichen Eheschutzentscheid vom 28. Januar 2021 verwiesen werden. Bereits damals sei festgehalten worden, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass der Beklagte ein Einkommen […] erziele. Die Klägerin bringe keine stichhaltigen Argumente für eine veränderte Einkommenslage des Beklagten vor. Der Verweis auf den angeblichen früheren Geschäftspartner und dessen Verbindungen zum Beklagten seien unbehelflich.