Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Verweigert eine Partei unberechtigt die Mitwirkung, ist dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Art. 164 ZPO). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO).