2. Die Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten gemäss Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 28. Januar 2021 sei mit Wirkung ab 27. September 2022 (Einreichung des Massnahmebegehrens) aufzuheben; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, zulasten des Berufungsbeklagten. " 3.2. Gegen den ihm ebenfalls am 29. Juni 2023 in begründeter Form zugestellten Entscheid erhob der Beklagte fristgerecht am 10. Juli 2023 Berufung und stellte folgende Anträge: