Der Anteil des Gesuchsgegners geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. " 3. 3.1. Gegen diesen ihr in begründeter Form am 29. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin fristgerecht am 3. Juli 2023 Berufung und stellte folgende Anträge: -4- " 1. Die Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Entscheides vom 5. April 2023 seien aufzuheben;