3. Der Gesuchstellerin wird gestützt auf Art. 301a Abs. 2 ZGB die Erlaubnis erteilt, mit dem gemeinsamen Sohn C._____ in den Kanton Q._____ umzuziehen. 4. [berichtigt] Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 (inkl. den Kosten für die Begründung von Fr. 800.00) wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird mit ihrem Vorschuss von Fr. 2'400.00 verrechnet. Die Restanz des Vorschusses von Fr. 800.00 wird der Gesuchstellerin zurückerstattet.