Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.147 (SF.2022.68) Art. 65 Entscheid vom 20. September 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Ueli Vogel-Etienne, Rechtsanwalt, [...] Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Jakob Frauenfelder, Rechtsanwalt, [...] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens / Abänderung Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien sind Eltern des Kindes C._____, geboren am tt.mm. 2011. Sie leben seit dem 20. September 2020 getrennt. Mit Eheschutzentscheid des Präsidiums des Familiengerichts Bremgarten vom 28. Januar 2021 wurde die Klägerin nebst anderem verpflichtet, dem Beklagten ab 1. Oktober 2021 monatlich vorschüssig einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.00 zu bezahlen (Disp. Ziff. 4.3). 2. 2.1. Mit Klage vom 26. September 2022 reichte die Klägerin beim Präsidium des Familiengerichts Bremgarten ein Begehren um Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens / Ab- änderung Eheschutz ein und stellte folgende Anträge: " 1. Die Unterhaltspflicht der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner gemäss Entscheid des Eheschutzrichters am Bezirksgericht Bremgarten vom 28. Januar 2021 (SF.2020.68) sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7% Mehrwert- steuer, zulasten des Gesuchsgegners. " 2.2. Mit Eingabe vom 30. November 2022 erstattete der Beklagte die Klageant- wort und stellte u.a. folgende Anträge: " Die von der Gesuchstellerin beantragten vorsorglichen Massnahmen (Auf- hebung der Unterhaltspflicht mit sofortiger Wirkung) seien vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7% Mehrwert- steuer, zulasten der Gesuchstellerin. " 2.3. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 stellte die Klägerin folgende ergänzen- den Anträge: " 1. Der Gesuchstellerin sei zu bewilligen, zusammen mit dem Kind C._____ im Kanton Q._____ Wohnsitz zu nehmen. 2. Der Gesuchstellerin sei zu bewilligen, das in ihrem alleinigen Eigentum stehende Einfamilienhaus [...] in R._____ (ehemaliges Haus der Familie) zu verkaufen. " -3- 2.4. Am 28. Februar 2023 fand vor dem Bezirksgericht Bremgarten eine Ver- handlung statt, anlässlich derer die Parteien an ihren in Klage und Kla- geantwort gestellten Anträgen festhielten und die Klägerin befragt wurde. 2.5. Mit Eingabe vom 22. März 2023 beantragte der Beklagte zusätzlich die Ab- weisung der ergänzenden Anträge der Klägerin vom 13. Februar 2023. 2.6. Mit (berichtigtem) Entscheid vom 5. April 2023 erkannte das Präsidium des Familiengerichts Bremgarten: " 1. Der Antrag auf Aufhebung der Unterhaltspflichten gemäss Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 28.01.2021 (SF.2020.68) wird abge- wiesen. 2. Der Gesuchstellerin wird gestützt auf Art. 169 Abs. 2 ZGB die Erlaubnis erteilt, die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft [...] in R._____ (vormals gemeinsam bewohnte eheliche Liegenschaft) zu verkaufen. 3. Der Gesuchstellerin wird gestützt auf Art. 301a Abs. 2 ZGB die Erlaubnis erteilt, mit dem gemeinsamen Sohn C._____ in den Kanton Q._____ um- zuziehen. 4. [berichtigt] Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 (inkl. den Kosten für die Begründung von Fr. 800.00) wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird mit ihrem Vorschuss von Fr. 2'400.00 verrechnet. Die Restanz des Vorschusses von Fr. 800.00 wird der Gesuch- stellerin zurückerstattet. Der Anteil des Gesuchsgegners geht infolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsgeg- ner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. " 3. 3.1. Gegen diesen ihr in begründeter Form am 29. Juni 2023 zugestellten Ent- scheid erhob die Klägerin fristgerecht am 3. Juli 2023 Berufung und stellte folgende Anträge: -4- " 1. Die Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Entscheides vom 5. April 2023 seien aufzuheben; 2. Die Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbe- klagten gemäss Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 28. Januar 2021 sei mit Wirkung ab 27. September 2022 (Einreichung des Massnahmebegehrens) aufzuheben; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7 % Mehrwert- steuer, zulasten des Berufungsbeklagten. " 3.2. Gegen den ihm ebenfalls am 29. Juni 2023 in begründeter Form zugestell- ten Entscheid erhob der Beklagte fristgerecht am 10. Juli 2023 Berufung und stellte folgende Anträge: " Ziffer 2 (Verkaufserlaubnis der Liegenschaft [...] R._____) des Entscheides SF.2022.68 des BG Bremgarten sei aufzuheben. Der Ehefrau sei der Ver- kauf der Liegenschaft für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu unter- sagen. Dieser Beschwerde (recte: Berufung) sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. " 3.3. Mit Berufungsantwort vom 18. Juli 2023 beantragte die Klägerin die kos- tenfällige Abweisung der Berufung des Beklagten. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 24. Juli 2023 beantragte der Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Berufung der Klägerin. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sach- bezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der -5- Berufungsantwort (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO) ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 416 f. E. 2.2.4). Das Berufungsgericht ist aber inhaltlich weder an die Argu- mente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbrin- gen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumenta- tion gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid in der Regel als Grundlage des Rechtsmit- telverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 E. 3.1). 1.2. Im vorliegenden Verfahren, in welchem keine Belange minderjähriger Kin- der im Streit liegen, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2016 E. 3.2.3). Sie befreit die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwir- kungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu be- antragen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Verweigert eine Partei unberechtigt die Mit- wirkung, ist dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Art. 164 ZPO). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allge- meinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). 1.3. Unter der Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berück- sichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 625 E. 2.2). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 415 E. 2.2.2). Es ist unzulässig, durch ein "neues Beweismittel" eine Tatsache ins Verfahren einzubringen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. REETZ/HIL- BER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 39 zu Art. 317 ZPO). Wer Neuerungen gel- tend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache -6- oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 43 E. 4.1). Echte Noven, die im Rechtsmittelverfahren insbesondere dadurch charakterisiert sind, dass sie nach dem erstinstanz- lichen Entscheid entstanden sind und so in erster Instanz begriffsgemäss nicht geltend gemacht werden konnten, können innerhalb der Rechtsmit- telfrist ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorgebracht werden, nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist sind sie "ohne Verzug" vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_568/2012 E. 4). Zulässige Noven (Sachvorbringen, Be- streitungen, Beweismittel) dürfen neu bestritten und mit neuen Beweismit- teln pariert werden (REETZ/HILBER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 31 [ii] und [iv] zu Art. 317 ZPO). Werden (zulässige) Neuerungen von der Gegenpartei nicht bestritten, kann das Gericht darauf abstellen (Urteil des Bundesge- richts 4A_747/2012 E. 3.3). Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). 2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Unterhaltspflicht der Klägerin (Dispositiv-Ziffer 1) sowie die Ermächtigung zum Verkauf der ehe- lichen Liegenschaft (Dispositiv-Ziffer 2). 3. 3.1. Eheschutzmassnahmen können gemäss Art. 179 ZGB abgeändert werden, wenn sich die massgebenden Verhältnisse verändert haben. Nach der Rechtsprechung setzt eine solche Abänderung voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung ein- getreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsäch- lichen Umstände, die dem Eheschutzentscheid zugrunde lagen, sich nach- träglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Dem gleichgestellt sind Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren bereits bestanden haben und der sich darauf berufenden Partei bekannt waren, von dieser aber damals zufolge fehlender Möglichkeit des Beweises nicht geltend gemacht worden sind (BGE 143 III 42, 44, E. 5.2). Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Ent- scheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Eheschutzrichter wesentli- che Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechts- kraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen (BGE 143 III 617 E. 3.1; BGE 141 III 376 E. 3.3.1; BGE 5A_948/2016 E. 3). Ein Abän- derungsbegehren kann nicht damit begründet werden, dass die ursprüng- lichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder - gestützt auf die bereits be- haupteten Tatsachen und offerierten Beweise - in tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände -7- anzupassen (BGE 5A_501/2018 E. 2; 5A_1005/2017 E. 3.1.1). Ein Um- stand ist dann neu, wenn er für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im ersten Urteil nicht berücksichtigt wurde. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob er zu jenem Zeitpunkt unvorhersehbar war. Es ist jedoch von der An- nahme auszugehen, es seien bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt worden, das heisst, jeden- falls diejenigen, die – wenn auch erst in der Zukunft – sicher oder sehr wahrscheinlich waren (BGE 131 III 189 E. 2.7.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_93/2011 E. 6.1; 5A_845/2010 E. 4.1). Eine Abänderung ist ausge- schlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist. Verän- derungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils vo- raussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abände- rungsgrund bilden (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.1). 3.2. Bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht im Rahmen eines Abänderungs- verfahrens besteht in beweisrechtlicher Hinsicht insofern eine andere Aus- gangslage als bei der erstmaligen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, als die klagende Partei den Abänderungsgrund glaubhaft zu machen hat (Ur- teile des Bundesgerichts 5A_117/2010 E. 3.4, 5A_299/2012 E. 3.1.2). Ver- langt der Unterhaltsschuldner in einem Abänderungsprozess die Herabset- zung der Unterhaltsbeiträge, hat somit nicht die Unterhaltsgläubigerin die Anspruchsgrundlagen für eine Unterhaltsrente zu belegen, sondern es ob- liegt dem Unterhaltsschuldner, die tatbeständlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, aus denen auf die Abänderbarkeit des rechtskräfti- gen Urteils bzw. auf den (teilweisen) Untergang des Unterhaltsanspruchs der Unterhaltsgläubigerin zu schliessen ist. Entsprechend hat vorliegend die Klägerin das Vorliegen eines Abänderungsgrundes glaubhaft zu ma- chen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_117/2010 E. 3.4, 5A_299/2012 E. 3.1.2). 3.3. Im summarischen Abänderungsverfahren (Art. 271 lit. a ZPO) ist der Sach- verhalt glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 E. 2.2), wobei grundsätzlich nur sofort greifbare Beweismittel zu berück- sichtigen und keine weitläufigen Beweismassnahmen, wie zeitintensive Ex- pertisen oder Zeugenbefragungen, anzuordnen sind (Art. 254 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 5A_972/2013 E. 6.2.3; 5P.201/2001 E. 3b). 4. 4.1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von Abänderungsgründen (ange- fochtener Entscheid E. 3). Die von der Klägerin aufgeführten negativen Ver- haltensweisen des Beklagten hätten grundsätzlich keinen Einfluss auf die -8- Pflicht zur Leistung persönlicher Unterhaltsbeiträge. Insbesondere die Nichtbekanntgabe des eigenen Wohnortes, die unterbliebene Abholung der Gegenstände aus der ehelichen Wohnung sowie die Einreichung einer Gefährdungsmeldung für C._____ seien von vorneherein ungeeignet, sich auf die Unterhaltspflicht der Klägerin auszuwirken. Gleich verhalte es sich bezüglich der zusätzlichen Freizeitkosten für C._____ Skisport. Die gestei- gerten Hobbyauslagen könnten nicht herangezogen werden, um den Un- terhaltsanspruch des Beklagten herabzusetzen. Mit dem Eheschutzent- scheid vom 28. Januar 2021 sei die Klägerin verpflichtet worden, für den gesamten Unterhalt von C._____ (insbesondere inkl. der Kosten für sämt- liche Freizeitbeschäftigungen) alleine aufzukommen. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass die über den Grundbedarf hinausgehenden Kinderkosten wie Hobbys oder Ferien aus dem auf das Kind entfallenden Überschussan- teil zu bestreiten seien. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass C._____ im Rahmen des Eheschutzentscheids vom 28. Januar 2021 bereits umfang- reiche Freizeitauslagen in der Höhe von Fr. 710.00 sowie ein plafonierter Überschussanteil in der Höhe von Fr. 300.00 angerechnet worden seien. Ein derart grosszügiges Freizeitbudget bilde die Ausnahme und könne des- halb nicht zum Nachteil des Beklagten noch weiter ausgebaut werden. Weiter führte die Vorinstanz aus (angefochtener Entscheid E. 5), soweit die Klägerin geltend mache, der Beklagte verschleiere seine Einkommensver- hältnisse, könne auf den ursprünglichen Eheschutzentscheid vom 28. Ja- nuar 2021 verwiesen werden. Bereits damals sei festgehalten worden, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass der Beklagte ein Einkommen […] erziele. Die Klägerin bringe keine stichhaltigen Argumente für eine ver- änderte Einkommenslage des Beklagten vor. Der Verweis auf den angeb- lichen früheren Geschäftspartner und dessen Verbindungen zum Beklag- ten seien unbehelflich. Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Beklagte nach wie vor mit dem Geschäftspartner in Kontakt stehe, könne hieraus nicht auf das Vorhandensein einer relevanten Geschäftstätigkeit geschlos- sen werden. Gleiches gelte für den vorgelegten Auszug aus dem Netzwerk LinkedIn und den Telefonbucheintrag. Es sei nicht erkennbar, dass die be- treffenden Dokumente bei gehöriger Sorgfalt nicht schon im ursprünglichen Eheschutzverfahren hätten vorgelegt werden können. Beide Auszüge seien im Internet frei abrufbar. Die Existenz einer vormals durch den Be- klagten betriebenen […] Firma sei im ursprünglichen Eheschutzverfahren zudem bereits aktenkundig gewesen. Die genannten Urkunden gäben des- halb keinen Anlass, eine Neubeurteilung der Einkommenssituation des Be- klagten vorzunehmen. Das Abänderungsverfahren könne nicht dazu ver- wendet werden, eine unliebsame Würdigung des Erstrichters korrigieren zu lassen. Hierfür wäre der Rechtsmittelweg zu beschreiten gewesen. -9- 4.2. 4.2.1. Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 6 ff.), mit Entscheid vom 28. Januar 2021 habe der Eheschutzrichter die eheliche Liegenschaft der Klägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen und sei davon ausgegangen, dass der Beklagte zeitnah eine eigene Wohnung beziehen werde. Dem Beklagten seien hypothetische Wohnkosten von Fr. 1'500.00 zugestanden worden und der Umfang des Besuchsrechts gegenüber Sohn C._____ "vom Bezug einer eigenen Wohnung" abhängig gemacht worden. Bis zum heutigen Tage habe der Beklagte keine eigene Wohnung bezogen. Er verfüge über keinen eigenen Wohnsitz, sondern sei immer noch an der ehelichen Ad- resse angemeldet. Das allein sei bereits ein ausreichender Grund für die Abänderung des Eheschutzurteils. Bis zum heutigen Tag habe der Be- klagte weder seine Wohnadresse noch seine tatsächlichen Wohnkosten bekannt geben, geschweige denn belegen müssen. Trotzdem billige ihm die Vorinstanz seit zweieinhalb Jahren Wohnkosten von Fr. 1'500.00 pro Monat zu. In der Tat wohne der Beklagte in teuren Hotels. So habe der Beklagte zum Beispiel im Oktober 2022 ein Appartement für Fr. 3'270.00 gemietet. Mit den verschleierten Wohn- bzw. Hotelkosten des Beklagten befasse sich die Vorinstanz mit keinem Wort. Die Klägerin sei auch nicht befragt worden, obwohl sie die Parteibefragung offeriert habe. Der Beklagte habe nicht befragt werden können, da er der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. 4.2.2. Der Beklagte hält entgegen (Berufungsantwort S. 1 f.), zu beantworten sei die Frage, ob ein Abänderungsgrund vorliege. Übereinstimmend mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass kein solcher vorliege. Das Thema Ver- schleierung der Wohnkosten sei nicht abänderungsrelevant. Daraus, dass der Beklagte bis heute keine eigene Wohnung habe beziehen können, könne nichts abgeleitet werden. Mit den Einkommens- und Betreibungsre- gisterverhältnissen des Beklagten gestalte sich eine Wohnungssuche schwierig. Dem Beklagten seien im Eheschutzentscheid Fr. 1'500.00 Wohnkosten eingerechnet worden. Dies erscheine nach wie vor als nicht zu hoch für eine angemessene Wohnung, in der auch der Sohn der Par- teien im Rahmen von Übernachtungen betreut werden wolle. Die Gegen- seite mache nota bene selber geltend, der Beklagte habe tatsächlich hö- here Wohnkosten, er pflege "einen aufwändigen Lebensstil". 4.2.3. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, stellt das Nichtbegründen eines bzw. die Nichtbekanntgabe des eigenen Wohnsitzes durch den Beklagten keinen Abänderungsgrund für den Eheschutzentscheid dar. Wie von bei- den Parteien vorgebracht wird, rechnete die Vorinstanz dem Beklagten im Eheschutzentscheid vom 28. Januar 2021 Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'500.00 an. Diese können mit Blick auf die im Kreisschreiben der - 10 - Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG- Richtlinien; KKS.2005.7] und die in diesem Zusammenhang auf das Ergän- zungsleistungsrecht (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) Bezug nehmende Recht- sprechung des Bundesgerichts (BGE 5C.6/2002 E. 4b/cc, 5P.6/2004 Erw.4.4; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 5. September 2022 [ZSU.2022.115] E. 5.2.2.3) nicht als unangemessen bezeichnet wer- den. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die effektiven Wohnkosten des Beklagten wohl noch höher ausfielen, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3. 4.3.1. Die Klägerin bringt weiter vor (Berufung S. 8 ff.), gemäss Eheschutzent- scheid vom 28. Januar 2021 stehe dem Beklagten ein Budget von Fr. 5'085.00 zur Verfügung. Mit diesem wolle der Beklagte Hotelübernach- tungen, Appartements, teure auswärtige Essen etc. finanzieren können. Das sei schlicht unglaubwürdig und das wisse der Beklagte auch. Deshalb lege er einfach keine Einkommensbelege vor, was die Vorinstanz dulde. Editionsbegehren der Klägerin seien ignoriert worden. Seit Februar 2023 habe das Betreibungsamt Renten des Beklagten gepfändet, was nicht den geringsten Einfluss auf dessen aufwändigen Lebensstil zeige. Gleichzeitig werbe der Beklagte unverhohlen für seine Dienstleistungen [...]. Die Vo- rinstanz erwäge, dass die Einträge im Netzwerk LinkedIn und im Telefon- verzeichnis nicht auf eine relevante Geschäftstätigkeit schliessen liessen. Allerdings frage sich, weshalb jemand für Dienstleistungen werben solle, die er gar nicht erbringen wolle. Am 3. Mai 2023, nach der Massnahmever- handlung vom 28. Februar 2023, seien dann dem Rechtsvertreter der Klä- gerin Belege zugespielt worden, aus denen einwandfrei hervorgehe, dass der Beklagte seit längerer Zeit Honorarzahlungen ("fee") […]S._____ er- halte. Er habe dem vorgenannten Fund Rechnungen gestellt ("Invoice" [28. Juni 2023 ein Honorar von USD 10'000.00; 20. September 2022 ein Honorar von USD 6'000.00; 15. März 2023 ein Honorar von USD 6'000.00; 2. Mai 2023 ein Honorar von USD 10'000.00]). Das heisse, der Beklagte habe mindestens im Zeitraum von 28. Juni 2022 bis 2. Mai 2023 (rund 10 Monate) Einkommen von über USD 3'000.00 pro Monat verheimlicht. In der Folge habe der Rechtsvertreter der Klägerin eine superprovisorische Sper- rung des Honorarkontos des Beklagten verlangt. Die Vorinstanz habe das Begehren abgewiesen mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, was durch die Sperrung des Kontos des Beklagten erreicht werden solle. Die Pflicht der Bank zur Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen sei von einer allfälligen Kontoauflösung unberührt. Die Vorinstanz habe sich nicht in der Pflicht gesehen, die Klägerin vor dem missbräuchlichen Verhalten des Be- klagten zu schützen, sorge sich nun aber um die Staatskasse: Mit Verfü- gung vom 23. Juni 2023 habe sie den Beklagten aufgefordert, "sämtliche - 11 - Kontoauszüge seit Januar 2022 bis zum Erlass der vorliegenden Verfügung für sein Konto […] vorzulegen" (im Rahmen der ihm gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege). 4.3.2. Der Beklagte hält entgegen (Berufungsantwort S. 2 f.), die vor Vorinstanz beigebrachten Ausführungen und Belege der Klägerin brächten keine Neu- beurteilung der Einkommenssituation mit sich. Vor der zweiten Instanz rei- che die Klägerin nun die "gefundenen" Invoices aus den Jahren 2022 und 2023 ins Recht. Die Parteien lebten aktenkundig bereits seit dem 20. Sep- tember 2020 getrennt. Der Beklagte gehe davon aus, dass die Klägerin diese Dokumente wie folgt beschafft habe: Die Klägerin, die digital versier- ter sei als der Beklagte, habe ihm vor längerer Zeit sein E-Mail-Konto auf- gesetzt. Er gehe davon aus, dass sie daher über die entsprechenden Lo- gin-Daten verfüge und die Rechnungen sich dort – unberechtigterweise – besorgt habe. Die vorliegenden Dokumente hätten demnach im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO als rechtswidrig beschafft zu gelten. Gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO würden materiell rechtswidrig beschaffte Beweise nur berück- sichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiege. Grund- sätzlich gelte demnach ein Verwertungsverbot. Art. 152 Abs. 2 ZPO regle den Ausnahmefall, der lediglich gelten solle, wenn sämtliche Vorausset- zungen dafür klarerweise vorlägen. Heikel sei die Güterabwägung bei Be- weisen, die durch einen widerrechtlichen Eingriff in die Privatsphäre be- schafft worden seien. Dort sei die Zulassung der Beweise bei der Be- weisabnahme nur mit Zurückhaltung zu bejahen. Die physische, psychi- sche und seelische Integrität sei grundsätzlich von höherer Bedeutung als materielle Werte wie Eigentum oder Besitz. Die fraglichen Dokumente un- terlägen daher – in der vorliegenden Konstellation gehe es "bloss" um indi- viduelle finanzielle Interessen (von beschränktem Umfang) – dem Verwer- tungsverbot von Art. 152 Abs.2 ZPO. 4.3.3. Gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO werden rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur dann berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung über- wiegt. Damit wird grundsätzlich ein Verwertungsverbot statuiert, jedoch im Interesse der Wahrheitsfindung eine Durchbrechung dieses Verbots unter gewissen einschränkenden Voraussetzungen erlaubt. Konkret bedeutet dies, dass eine Güterabwägung vorgenommen werden muss. Einerseits ist das Schutzinteresse des bei der Beweismittelbeschaffung verletzten Rechtsguts und anderseits das Interesse an der Wahrheitsfindung zu ge- wichten und hernach gegeneinander abzuwägen. Zeigt sich bei dieser Gü- terabwägung, dass das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt, darf das betreffende Beweismittel berücksichtigt werden. In die vorzunehmende Interessenabwägung fliesst auch ein, ob und in welcher Ausprägung im konkreten Fall die Untersuchungsmaxime Anwendung findet. Soweit diese zum Schutz öffentlicher Interessen und insbesondere zur Wahrung des - 12 - Kindeswohls statuiert ist, wird das Interesse an der Wahrheitsfindung sehr hoch zu gewichten sein und regelmässig überwiegen, während bei der im privaten Interesse statuierten Untersuchungsmaxime mehr Raum für die Gewichtung des verletzten Rechtsgutes besteht (BRÖNNIMANN, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 51 zu Art. 152 ZPO, HASENBÖHLER, ZPO- Komm., N. 36 ff. zu Art. 152 ZPO). 4.3.4. Gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB wird bestraft, wer auf dem Wege von Da- tenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen sei- nen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Wer sich über ein Passwort in ein E-Mail-Konto einloggt, gelangt gleichzei- tig auch in das Datenverarbeitungssystem als solches. Das Passwort gibt dem Inhaber somit nicht nur die Befugnis, über den Zugang zum geschütz- ten E-Mailkonto, sondern auch über den Zutritt zur Datenverarbeitungsan- lage als solcher zu bestimmen. Das unbefugte Einloggen in den mit einem Passwort geschützten Mail-Account einer anderen Person erfüllt den Tat- bestand von Art. 143bis Abs. 1 StGB (BGE 145 IV 185). Der Beklagte bringt in seiner Berufungsantwort vor, die Klägerin habe aus der Zeit, in der sie für den Beklagten dessen E-Mail-Konto aufgesetzt habe, über die Login-Daten zu diesem Konto verfügt und sich die von ihr vorge- legten Rechnungen dort "unberechtigterweise" beschafft. Die Klägerin hat sich mit keiner weiteren Stellungnahme zu dieser Annahme geäussert und diese damit nicht bestritten, womit grundsätzlich von der Darstellung des Beklagten auszugehen ist. Der Beklagte bringt allerdings nicht vor, er habe der Klägerin, die gemäss seinen Äusserungen sein E-Mailkonto seinerzeit eingerichtet hat und damit Zugang zu diesem Konto hatte, zwischenzeitlich verboten, auf das E-Mailkonto zuzugreifen. Er macht insbesondere auch nicht geltend, dass er das Passwort geändert hätte, um der Klägerin den Zugriff zu verunmöglichen. Ob ein Zugriff der Klägerin auf das E-Mailkonto des Beklagten unbefugt erfolgt ist, kann aber ohnehin offenbleiben. Die Parteien sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet (Art. 160 Abs. 1 ZPO) und haben na- mentlich wahrheitsgemäss auszusagen (lit. a) sowie Urkunden herauszu- geben (lit. b). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Der Beklagte hat während des gesamten Verfahrens entgegen diesen Ob- liegenheiten – mit Ausnahme eines diesbezüglich nicht aussagekräftigen Betreibungsregisterauszugs und einer Rentenbescheinigung der AHV (Bei- lagen 2 und 3 zur Stellungnahme vom 1. Dezember 2023) – keinerlei Be- lege zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen eingereicht. Weiter ist er der Verhandlung vom 28. Februar 2023 vor dem Präsidium des Familiengerichts Bremgarten unentschuldigt ferngeblieben. Er hat da- mit seine Mitwirkung im Verfahren weitestgehend verweigert, ohne Gründe - 13 - für ein Verweigerungsrecht (Art. 163 ZPO) geltend zu machen; solche sind auch nicht ersichtlich. Bezüglich der Eigenversorgungskapazität, für deren Fehlen die Beweislast den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten trifft (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_1049/2019 E. 4.4) bzw. des Einkommens des Beklagten bzw. bezüglich diese betreffender Veränderungen geriet die Klä- gerin damit in Beweisnot. Die Klägerin ist verpflichtet, dem Beklagten mo- natlich Fr. 3'000.00 an seinen persönlichen Unterhalt zu bezahlen, und kommt gleichzeitig für den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes der Par- teien sowie für ihren eigenen Bedarf auf. Bei den von der Klägerin einge- reichten Rechnungen handelt es nicht um besonders schützenswerte Da- ten. Jedenfalls ist durch die Offenlegung der Rechnungen weder die physi- sche, noch die psychische oder seelische Integrität des Beklagten oder ei- ner anderen Person betroffen. Es gilt vorliegend zudem die Untersuchungs- maxime. Bei einer Gesamtwürdigung ist das Interesse an der Wahrheits- findung als klar im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO überwiegend zu gewich- ten und die eingereichten Rechnungen wären zu berücksichtigen, auch wenn sie klarerweise widerrechtlich beschafft worden wären. 4.3.5. 4.3.5.1. Der Beklagte bestreitet in der Sache nicht, dass die als Berufungsbeilagen 12 – 15 eingereichten Belege von seinem E-Mailkonto stammen und Aus- züge aus seinem Geschäftsverkehr darstellen. Sie belegen, dass der Be- klagte entgegen seinen Behauptungen geschäftlich tätig ist. So stellte der Beklagte bzw. D._____ am 28. Juni 2022 Rechnung über USD 10'000.00, am 20. September 2022 über USD 6'000.00, am 15. März 2023 über USD 6'000.00 und am 2. Mai 2023 über USD 10'000.00 […]. Aus den Belegen geht damit hervor, dass der Beklagte in den von den Rechnungen betroffe- nen zwölf Monaten mindestens USD 32'000.00 – rund Fr. 28'500.00 – an Einkommen erzielt hat, was er im Berufungsverfahren auf entsprechendes Vorbringen der Klägerin (Berufung S. 10) auch nicht bestritten hat. Dass der Beklagte ein Erwerbseinkommen erzielt und geschäftlich tätig ist, ist insbesondere auch mit Blick auf seinen Onlineauftritt (bspw. LinkedIn "Ow- ner of D._____; Berufungsbeilagen 10 und 11) naheliegend. Eine Erwerbs- tätigkeit des Beklagten war zwar bereits Thema im Entscheid, dessen Ab- änderung verlangt wird (Klagebeilage 2, E. II/5.4.3). Von einer beruflichen Tätigkeit und einem sich daraus ergebenden Einkommen wurde aber an- gesichts der Beweislage nicht ausgegangen. Auch wenn die Frage der Er- werbstätigkeit des Beklagten somit kein echtes Novum darstellen sollte, weil sie eigentlich bereits zur Zeit des abzuändernden Entscheids tatsäch- lich gegeben war, kann sie nunmehr aber mit den als echte Noven zu qua- lifizierenden Beweismitteln (erwähnte Rechnungen) bewiesen werden. Da- mit ist ein Abänderungsgrund im Sinne von Art. 179 ZGB offenkundig ge- geben (vgl. MAIER/VETTERLI, FamKommentar Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, N. 2a zu Art. 179 ZGB). - 14 - 4.3.5.2. Liegt ein Abänderungsgrund vor, so setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist aufgrund der neu vorgelegten Beweise davon auszugehen, dass der Beklagte erwerbs- tätig ist und neben der AHV-Rente ein Erwerbseinkommen erzielt. Die Klä- gerin machte in ihrer Klage vor Vorinstanz geltend, der Beklagte erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 10'000.00 (act. 10 Rz. 30 und 32). Der Beklagte führte dazu in seiner Stellungnahme vor Vorinstanz (act. 44, Ziffer 2) einzig aus, die Ausführungen enthielten "keine Neuigkeiten (gegenüber dem Eheschutzverfahren)" und es bleibe kein Raum für die "Einsetzung eines hypothetischen Einkommens". Er bestritt aber einerseits nicht aus- drücklich, dass er (weiterhin) einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Andererseits bestritt er auch nicht substantiiert das von der Klägerin behauptete monat- liche Erwerbseinkommen von Fr. 10'000.00. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 10. Januar 2023 wurde der Beklagte zur Edition (wie von der Klägerin in der Klage beantragt) von aktuellen Unterlagen zu seinen Einnahmen und Ausgaben aufgefordert (act. 48). Dieser Editionsverfügung kam der Be- klagte nicht nach und er reichte keinerlei Belege (auch keine Steuererklä- rung oder Steuerveranlagung; vgl. dazu den Hinweis des Beklagten [act. 63], er mache seit der Trennung keine Steuererklärungen mehr) zu seinem aktuellen Erwerbseinkommen ein. Im obergerichtlichen Verfahren ver- mochte die Klägerin mit Vorlage der vom Beklagten gestellten Rechnungen (Berufungsbeilagen 12 bis 15) nun aber glaubhaft zu machen, dass der Beklagte erwerbstätig ist und ein Einkommen erzielt. Allerdings gibt es kei- nen Grund zur Annahme, dass die von der Klägerin vorgelegten Rechnun- gen das gesamte Erwerbseinkommen in der von den Rechnungen betroffe- nen Zeit ausweisen. Der Beklagte behauptet dies auch nicht. Das von der Klägerin vor Vorinstanz behauptete Erwerbseinkommen von Fr. 10'000.00 wurde denn auch wie erwähnt vom Beklagten in seiner Höhe zu keinem Zeitpunkt substantiiert bestritten. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beklagten (Verschweigen seines tatsächlich vorhandenen Erwerbsein- kommens; ungerechtfertigte Verweigerung seiner Mitwirkung im Verfahren) sowie des Fehlens eines grundsätzlich dem Beklagten als Unterhaltsan- sprechendem obliegenden Beweises mangelnder Eigenversorgungskapa- zität (vgl. oben E. 4.3.4) ist im Rahmen der Beweiswürdigung als glaubhaft gemacht zu erachten, dass der Beklagte neben der AHV ein Erwerbsein- kommen von Fr. 10'000.00 pro Monat erzielt, mit dem er seinen gebühren- den Bedarf (vgl. dazu den abzuändernden Entscheid [Klagebeilage 2] E. II/5.7.7) ohne weiteres decken kann. Es rechtfertigt sich daher, in Gutheis- sung der Berufung der Klägerin deren Unterhaltspflicht mit Wirkung ab Kla- geeinreichung (vgl. BGE 5A_505/2021 E. 6.2.4), d.h. ab 26. September 2022, aufzuheben. - 15 - 5. 5.1. Mit Berufung vom 10. Juli 2023 beantragt der Beklagte die Aufhebung der der Klägerin erteilten Erlaubnis, die Liegenschaft [...], R._____, (vormals gemeinsam bewohne eheliche Liegenschaft) zu verkaufen. Zur Begrün- dung bringt er vor, die Ausführungen der Vorinstanz seien "komplett falsch". Es gebe viele andere Möglichkeiten, wie die Liegenschaft weiterhin durch Mitglieder der Familie [...] (Vater, Mutter, Sohn) benutzt werden könne. Eine "juristische Neustrukturierung der Besitzverhältnisse" sei erst durch Ablauf der E._____Festhypothek am 1. Dezember 2024 notwendig. Es sei bestritten, dass ein Notverkauf der Liegenschaft angezeigt sei. Ins- besondere müssten "die Besitzverhältnisse des Eigenkapitals" geregelt werden. Einmal sage die Klägerin, der Beklagte müsse seine darin inves- tierte Altersvorsorge zurückerhalten, einmal sage sie, es sei ein unwider- rufliches Geschenk gewesen. Sodann sei zu entscheiden, wie mit dem Buchgewinn von mutmasslich Fr. 200'000.00 verfahren werden solle. Der Marktwert der Liegenschaft sei heute deutlich über Fr. 1'000'000.00 und die Hypothekarbelastung betrage lediglich 50%. Hinzu komme ein äusserst at- traktiver Zinssatz von 1.5%. Und bei Auflösung vor Vertragsende dürfte der Kreditgeber unnötige Strafzinsen belasten. 5.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, gemäss Art. 169 Abs. 1 ZGB dürfe die Familienwohnung nur mit Zustimmung des an- deren Ehegatten verkauft werden. Werde die Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert, könne der andere Ehegatte das Gericht anrufen und sich den Verkauf bewilligen lassen (Art. 169 Abs. 2 ZGB). Der Schutz nach Art. 169 ZGB entfalle, wenn der nicht dinglich berechtigte Ehegatte die Famili- enwohnung definitiv verlassen habe oder verlassen müsse und keine Aus- sicht mehr bestehe, dass die Ehegatten in der vormaligen Wohnung das Zusammenleben wieder aufnehmen. Die Liegenschaft in R._____ stehe unstrittig im Alleineigentum der Klägerin. Der Beklagte habe die Liegen- schaft bereits per 20. September 2020 verlassen. Eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens sei gestützt auf das stark zerrüttete Verhältnis der Ehegatten ausgeschlossen. Der Beklagte gehe offenbar ebenfalls davon aus, dass die Liegenschaft letztendlich an Dritte verkauft werden müsse. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine alleinige Übernahme der Liegenschaft an- strebe. Zudem erscheine es höchst zweifelhaft, ob der Beklagte hierzu aus wirtschaftlicher Sicht überhaupt in der Lage wäre. Die vom Beklagten an- geführten wirtschaftlichen Gründe (ungünstige Hypothek-Konditionen, un- günstiger Verkaufszeitpunkt) stünden einem Verkauf nicht entgegen. Art. 169 ZGB bezwecke nicht den Schutz des Vermögens, sondern solle einzig den nicht dinglich berechtigten Ehegatten davor bewahren, bei Streit oder Spannungen in der Ehe seiner bisherigen Wohngelegenheit verlustig zu gehen. Auch die geltend gemachte Gefährdung allfälliger Ansprüche des - 16 - Beklagten aus dem internen Beteiligungsverhältnis an der Liegenschaft hinderten einen Verkauf nicht. Der blosse Verweis auf die ausländische Staatsbürgerschaft der Klägerin und deren angeblich enge Beziehung zu ihrem Herkunftsstaat T._____ seien für sich alleine nicht geeignet, eine Ge- fährdung der mutmasslichen Ansprüche des Beklagten zu begründen. Die rein theoretische Möglichkeit, dass ein Ehegatte Vermögenswerte ins Aus- land transferiere und sie dadurch dem direkten Zugriff durch die schweize- rischen Vollstreckungsbehörden entziehe, bestehe grundsätzlich immer. Deshalb hätte der Beklagte objektive Anhaltspunkte darlegen müssen, wel- che im konkreten Fall auf das wahrscheinliche Vorhandensein einer dro- henden Anspruchsvereitelung schliessen liessen. 5.3. Der Beklagte setzt sich in seiner Berufung mit diesen schlüssigen und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er tut nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid auf unrichtiger Rechtsanwendung oder auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Die Berufung des Beklagten ist abzuweisen. 6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten auf Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 7. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sind dem Beklagten aufzuerlegen und der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin ihre Parteikosten zu ersetzen (Art. 318 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Partei- entschädigung der Klägerin ist ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abänderungsverfahren von Fr. 2'700.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkam- mer, vom 14. Februar 2023 [ZSU.2022.263] E. 3) unter Berücksichtigung eines Zuschlags von insgesamt 30 % für die Eingaben vom 13. Februar 2023 und vom 31. März 2023 (§ 6 Abs. 3 AnwT) sowie einer Auslagenpau- schale von Fr. 125.00 und der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 3'915.00 (= [Fr. 2'700.00 x 1.30 + Fr. 125.00] x 1.077) festzusetzen. 8. 8.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.00 fest- zusetzen. Beim gegebenen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Ge- richtskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.2. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin ihre obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Die Partei- entschädigung der Klägerin ist ausgehend von einer Grundentschädigung - 17 - für ein durchschnittliches Abänderungsverfahren von Fr. 2'700.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, eines Zuschlags in gleicher Höhe für die Berufungsantwort vom 18. Juli 2023 und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 125.00 und der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 2'315.00 (= [Fr. 2'700.00 x 0.75 + Fr. 125.00] x 1.077) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 5. April 2023 aufgehoben und durch folgende Be- stimmung ersetzt: 1. In Gutheissung der Klage wird Dispositiv-Ziffer 4.3 des Entscheids des Be- zirksgerichts Bremgarten vom 28. Januar 2021 (SF.2020.68) wie folgt ab- geändert bzw. ergänzt: 4.3. Die Unterhaltspflicht der Gesuchstellerin wird per 26. September 2022 aufgehoben. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 (inkl. den Kosten für die Begründung von Fr. 800.00) wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Der geleistete Vorschuss wird der Gesuchstellerin zurückerstattet. Die Entscheidgebühr geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'915.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 2. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. - 18 - 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Partei- kosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'315.00 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00. Aarau, 20. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Donauer