1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügungen des Friedensrichteramtes Kreis VI vom 26. Juni 2023 und 7. Juli 2023 aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf die Staatskasse genommen. 3. Die Kasse des Friedensrichteramtes Kreis VI (c/o Zentrales Rechnungswesen und Controlling der Gerichte Kanton Aargau) wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 559.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)