Davon sind die tarifgemässen Abzüge von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 50 % für geringe Aufwendungen (§ 7 Abs. 2 AnwT) abzuziehen, was zu einer Entschädigung von Fr. 503.84 führt. Hinzu kommen die Auslagen von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und die Mehrwertsteuer von 7.7 %, womit die Parteientschädigung auf gerundet Fr. 559.00 festzusetzen ist. -9- Das Obergericht beschliesst: Die Beschwerdeverfahren ZSU.2023.146 und ZSU.2023.161 werden vereinigt. Das Obergericht erkennt: