Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2020.212 vom 29. Oktober 2020 E. 5). Die von ihm geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'972.40 inkl. MwSt wird einerseits nicht mittels Honorarnote belegt und erweist sich überdies als zu hoch. Die Grundentschädigung beträgt Fr. 1'259.60 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Davon sind die tarifgemässen Abzüge von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 50 % für geringe Aufwendungen (§ 7 Abs. 2 AnwT) abzuziehen, was zu einer Entschädigung von Fr. 503.84 führt.