Demnach kann offenbleiben, ob qualifizierende Umstände für eine ausnahmsweise Auferlegung vorlagen (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Es rechtfertigt sich jedoch der Hinweis, dass keine Verpflichtung besteht, mit der Gegenpartei in Verhandlungen zu treten. Der Beschwerdeführer hätte jeden Kompromiss von vornherein und ausdrücklich ablehnen können. Das Gesetz verpflichtet ihn lediglich dazu, an der Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, wo er ohne weiteres jede Diskussion ablehnen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1). Daher erweist sich auch die angedrohte, gesetzlich nicht vorgesehene, polizeiliche Vorführung als völlig unzweckmässig.