erschienen sei (vgl. E. 3.1 hiervor). Folglich musste er nicht damit rechnen, dass das Friedensrichteramt ihn für seine Abwesenheit an der Schlichtungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse belegen könnte, zumal sich diese Konsequenz auch aus dem Gesetz (Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO) nicht ausdrücklich ergibt. Die Verhängung einer Ordnungsbusse war somit im vorliegenden Fall jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig. Demnach kann offenbleiben, ob qualifizierende Umstände für eine ausnahmsweise Auferlegung vorlagen (vgl. E. 4.1.3 hiervor).