Demnach wurde der Beschwerdeführer in der Vorladung vom Friedensrichteramt nicht vorgängig auf die disziplinarischen Konsequenzen eines unentschuldigten Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung vom 26. Juni 2023 aufmerksam gemacht. Im Gegenteil räumt das Friedensrichteramt ein, die Ordnungsbusse erst nachträglich telefonisch angedroht zu haben, nachdem der Beschwerdeführer nicht zur Schlichtungsverhandlung -8-