Dass bei einem unentschuldigten Nichterscheinen eine Ordnungsbusse gemäss Art. 128 Abs. 1 oder 3 ZPO ausgesprochen werden könne, lässt sich ihr nicht entnehmen. Eine weitere Vorladung erging entgegen der Ankündigung nicht mehr. Der Beschwerdeführer wurde nicht einmal darauf aufmerksam gemacht, dass bei seiner Säumnis dem Kläger die Klagebewilligung ausgestellt werde (vgl. E. 4.1.2 hiervor).