4.2. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wurde die Schlichtungsverhandlung auf den 26. Juni 2023 um 13:30 Uhr festgesetzt. Hinsichtlich Säumnis wurde einzig gegenüber dem Klägervertreter festgehalten, dass falls er mit der Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 300.00 innert zehn Tagen säumig werde, die Klage nach Art. 207 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig als zurückgezogen abgeschrieben werde. Die Verfügung enthielt zudem den Hinweis, dass nach Leistung des Kostenvorschusses zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen werde. Dass bei einem unentschuldigten Nichterscheinen eine Ordnungsbusse gemäss Art. 128 Abs. 1 oder 3 ZPO ausgesprochen werden könne, lässt sich ihr nicht entnehmen.