Das Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung darf nur ausnahmsweise mit einer Ordnungsbusse geahndet werden; es müssen qualifizierende Umstände vorliegen (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.4). Die Säumnis einer oder sogar beider Partei(en) führt für sich allein genommen nicht zu einer Störung des Geschäftsgangs (Art. 128 Abs. 1 ZPO) im Sinne einer Verlängerung oder Komplizierung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1).