Die Anordnung einer Ordnungsbusse sei nur dann möglich, wenn bereits mit der Vorladung eine entsprechende Information und Androhung für das Nichterscheinen erfolgt sei, was vorliegend nicht passiert sei. Es hätte begründet werden müssen, weshalb ein blosses Nichterscheinen eine Missachtung des Gerichts darstelle. Im Zivilverfahren könnten die Parteien nicht polizeilich vorgeführt werden. Des Weiteren könnten Ordnungsbussen gemäss Art. 128 ZPO nur wegen Missachtung des Gerichts ausgesprochen werden, nicht aber, weil eine Partei allenfalls einen Schaden davontragen könnte.