So habe er ca. 30 Min. nach Beginn der Verhandlung den Beschwerdeführer angerufen und verlangt, dass er sofort zur Verhandlung erscheine. Dabei habe er ihm angedroht, ihn polizeilich vorführen zu lassen. Da der Beschwerdeführer sich geweigert habe, habe der Friedensrichter ihn sogar nochmals angerufen und die gleiche Drohung nochmals ausgesprochen. Es wäre höchstens festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer säumig sei. Dieser benötige keinen Grund zum Fernbleiben. Die Anordnung einer Ordnungsbusse sei nur dann möglich, wenn bereits mit der Vorladung eine entsprechende Information und Androhung für das Nichterscheinen erfolgt sei, was vorliegend nicht passiert sei.