Schlichtungsverhandlung vom 26. Juni 2023 vorgeladen worden. Er sei nicht zur Verhandlung erschienen. Auf der Vorladung seien keinerlei besonderen Hinweise gemacht und insbesondere nicht begründet worden, weshalb ein Erscheinen unabdingbar sei und ein Nichterscheinen eine Missachtung des Gerichts darstelle und allenfalls eine Ordnungsbusse zur Folge haben werde. Bei Säumnis des Beschwerdeführers hätte gemäss Art. 206 ZPO lediglich die Klagebewilligung ausgestellt werden müssen. Der Friedensrichter habe dem Kläger offenbar zu einem Vergleich verhelfen wollen. So habe er ca. 30 Min.