3.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, er sei vom Kläger für eine angebliche Forderung aus Arbeiten auf seinem Grundstück eingeklagt worden. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe bereits ca. Fr. 450'000.00 vom Baukonto des Beschwerdeführers bezogen und damit mehr als genug erhalten. Er habe teilweise Beträge für Arbeiten empfangen, die nie geleistet worden seien. Die Parteien seien zerstritten und ein Gespräch sei unmöglich. Am 13. Juni 2023 sei der Beschwerdeführer zur -6-