Die Firma des Klägers könne durch die Verzögerung wirtschaftlich ruiniert werden. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Schlichtungsverhandlung habe den Geschäftsgang gestört bzw. stelle eine bös- oder mutwillige Prozessführung dar. Überdies sei ihm die Möglichkeit einer Ordnungsbusse vorgängig telefonisch angekündigt worden. Demzufolge seien die Voraussetzungen von Art. 128 ZPO vorliegend erfüllt und es sei eine Ordnungsbusse von Fr. 680.00 zu erheben.