3. 3.1. Das Friedensrichteramt hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügungen fest, der Beschwerdeführer sei der Schlichtungsverhandlung ohne genügenden Entschuldigungsgrund ferngeblieben. Nach telefonischer Aufforderung und Androhung, dass er polizeilich abgeholt werden würde, sei er dennoch nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe dies damit begründet, dass er arbeiten müsse und überdies nicht verpflichtet sei, der Vorladung Folge zu leisten. Die Firma des Klägers könne durch die Verzögerung wirtschaftlich ruiniert werden.