Vorliegend hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und gesetzeskonform Beschwerde erhoben. Mithin ist ihm aus der dargestellten mangelhaften Eröffnung der Entscheide kein Nachteil erwachsen. Demzufolge können die Verfügungen vom 26. Juni 2023 bzw. 7. Juli 2023 weder als nichtig noch als unwirksam bezeichnet werden.