Dies hat indessen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gleich die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Entscheids zur Folge, sondern zeitigt lediglich dann eine Auswirkung, falls die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. In diesem Sinne findet die Berufung auf Formmängel ihre Grenzen am Grundsatz von Treu und Glauben, der auch in diesem prozessualen Bereich gilt (BGE 106 V 93 E. 2a, Urteile des Bundesgerichts 4A_569/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 4.2, 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1).