Die Verfügungen vom 26. Juni 2023 und 7. Juli 2022 enthalten keine Rechtsmittelbelehrung, weshalb sie mangelhaft eröffnet wurden. Dies hat indessen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gleich die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Entscheids zur Folge, sondern zeitigt lediglich dann eine Auswirkung, falls die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist.