stellt, zumal er durch diese nicht tangiert ist. Die Ordnungsbusse wäre entsprechend in einer separaten Verfügung auszusprechen gewesen. Da sie mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. E. 1 hiervor), wäre diese mit einer Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit zu versehen gewesen. Die Verfügungen vom 26. Juni 2023 und 7. Juli 2022 enthalten keine Rechtsmittelbelehrung, weshalb sie mangelhaft eröffnet wurden.