2. 2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass die Ordnungsbusse im Rahmen der Klagebewilligung ausgesprochen worden sei. Diese wäre in einem separaten Entscheid auszusprechen gewesen. Parteien einer Ordnungsbusse seien bloss das Friedensrichteramt und der Beschwerdeführer. Die Verfügung hätte mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen. Die Ordnungsbusse sei aus formellen Gründen aufzuheben.