Die Klagebewilligung vom 7. Juli 2023 hat im Dispositiv denselben Wortlaut wie diejenige vom 26. Juni 2023. Sie erfolgte einzig auf Gesuch der klägerischen Rechtsvertreterin hin, welche mit E-Mail vom 29. Juni 2023 den Friedensrichter darum ersuchte, in der Klagebewilligung den Gegenstand und die Rechtsbegehren zu korrigieren. Weil die Ordnungsbusse unbestrittenermassen nur einmal ausgesprochen wurde und die beiden Beschwerden vom 5. und 17. Juli 2023 nahezu identisch sind, rechtfertigt es sich mit Blick auf Art. 125 lit. c ZPO, das Beschwerdeverfahren ZSU.2023.146 mit dem Beschwerdeverfahren ZSU.2023.161 zu vereinigen.