2. Der Beschwerdeführer sei von der ausgesprochenen Ordnungsbusse freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt. zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten des Staates." Diese Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer ZSU.2023.161 erfasst. 3.4. Das Friedensrichteramt reichte innert Frist keine Stellungnahmen ein. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: