3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt. zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten des Staates." Die Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer ZSU.2023.146 erfasst. 3.2. Das Friedensrichteramt erliess am 7. Juli 2023 erneut eine Klagebewilligung im selben Verfahren und verfügte wie in der Klagebewilligung vom 26. Juni 2023. 3.3. Gegen den ihm am 10. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Ziffern 1 und 2 der Klagebewilligung vom 07.07.2023 seien aufzuheben.