4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO)." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 30. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: -3- " 1. Die Ziffern 1 und 2 der Klagebewilligung vom 26.06.2023 seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei von der ausgesprochenen Ordnungsbusse freizusprechen.