" 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte ohne genügenden Entschuldigungsgrund ferngeblieben ist. Nach telefonischer Aufforderung und Androhung, dass er polizeilich abgeholt werden würde, ist er weiterhin nicht zur Verhandlung erschienen (Er muss arbeiten, und sei nicht verpflichtet der Vorladung zu folgen). 2. Die Firma des Klägers kann durch die Zeitverzögerung wirtschaftlich ruiniert werden: aus diesem Grunde erheben wir eine Busse von 680 CHF – zahlbar bis 28.07.2023. Erläuterung: (…). 3. Der klagenden Partei wird die Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO).