beanstanden, zumal die Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Angemessenheit des vorinstanzlichen Kostenentscheids nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingreift, wofür im vorliegenden Fall nach dem Erwogenen kein Anlass besteht. -7- 4. Ausgangsgemäss hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selbst zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]