Dass es sich um ein "standardisiertes Verfahren" gehandelt haben und die "analoge Sache" bereits einmal durch die Vorinstanz beurteilt worden sein soll, ist unbeachtlich, zumal das Gericht jedes Gesuch unabhängig anderer durchgeführter Verfahren und somit einzelfallbezogen zu beurteilen hat. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache und des Umstands, dass die Vorinstanz die Gebühr mit Fr. 1'335.00 im unteren Bereich des Gebührenrahmens (von Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00) festgesetzt hat, ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'335.00 (bzw. Fr. 1'000.00 ohne Begründung [vgl. § 13 Abs. 3 VKD]) nicht zu