Aktien für den Kläger lediglich einen "rein emotionalen" Wert haben sollen. Dass es sich um ein "standardisiertes Verfahren" gehandelt haben und die "analoge Sache" bereits einmal durch die Vorinstanz beurteilt worden sein soll, ist unbeachtlich, zumal das Gericht jedes Gesuch unabhängig anderer durchgeführter Verfahren und somit einzelfallbezogen zu beurteilen hat.