Der zeitliche Aufwand bestand – nebst dem administrativen Aufwand – in der Prüfung des Gesuchs bzw. der eingereichten Unterlagen, der damit verbundenen Rechtsanwendung, der Entscheidfällung und dem Verfassen des Urteilsdispositivs, wobei nebst dem Gerichtspräsidenten eine Gerichtsschreiberin mit beratender Stimme mitwirkte (vgl. § 43 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [SAR 155.200]). Weiter ist festzuhalten, dass es sich um acht handelbare Aktien einer Kapitalgesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. XXX handelte, womit der zu beurteilenden Sache eine gewisse Bedeutung zukam, woran nichts zu ändern vermag, dass die