Die Vorinstanz hatte in materieller Hinsicht acht verschiedene Aktienzertifikate sowie die Aktionärseigenschaft des Klägers zu überprüfen. Der zeitliche Aufwand bestand – nebst dem administrativen Aufwand – in der Prüfung des Gesuchs bzw. der eingereichten Unterlagen, der damit verbundenen Rechtsanwendung, der Entscheidfällung und dem Verfassen des Urteilsdispositivs, wobei nebst dem Gerichtspräsidenten eine Gerichtsschreiberin mit beratender Stimme mitwirkte (vgl. § 43 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [SAR 155.200]).