b ZPO), ist im vorliegenden Fall die Bestimmung von § 8 Abs. 1 VKD und nicht diejenige von § 14 Abs. 1 VKD einschlägig. Die Entscheidgebühr für die Durchführung des summarischen Verfahrens ist gemäss § 8 Abs. 1 VKD zwischen Fr. 500.00 und Fr. 12'000.00 festzusetzen. Die Vorinstanz hatte in materieller Hinsicht acht verschiedene Aktienzertifikate sowie die Aktionärseigenschaft des Klägers zu überprüfen.