ZPO steht, wonach Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (worum es sich vorliegend handelt) im summarischen Verfahren zu beurteilen sind. Nachdem die Prüfung der Eintragung der Namensaktien in das Aktienbuch im summarischen Verfahren und somit in einem in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Verfahren erfolgt, wobei Art. 7 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Obligationenrechts ein Gericht für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache vorschreibt, womit sie in den Bereich der Zivilprozessordnung fällt (vgl. Art. 1 lit. b ZPO), ist im vorliegenden Fall die Bestimmung von § 8 Abs. 1 VKD und nicht diejenige von § 14 Abs. 1 VKD einschlägig.