3.2. In Art. 7 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Obligationenrechts erklärt der Gesetzgeber das summarische Verfahren für die vorliegend zu beurteilende Sache ausdrücklich für anwendbar, was im Einklang mit Art. 248 lit. e ZPO steht, wonach Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (worum es sich vorliegend handelt) im summarischen Verfahren zu beurteilen sind.