7 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Obligationenrechts entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren. Der Aktionär trägt die Gerichtskosten. Gemäss § 3 Abs. 1 VKD bemisst die in der Sache zuständige Instanz die Pauschale für das Schlichtungsverfahren, die Entscheidgebühr in Zivil- und Strafsachen sowie die Gerichts- oder Staatsgebühr in Verwaltungssachen innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache. Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein