3. 3.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des Obligationenrechts können Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Art. 697i des bisherigen Rechts nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Art. 4 des Übergangsrechts in Namenaktien umgewandelt worden sind, innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Art. 622 Absatz 1bis mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den Antrag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist. Gemäss Art. 7 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Obligationenrechts entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren.