Aus diesem Grund und angesichts des minimen Aufwandes, den die Vorinstanz mit diesem Verfahren habe, erscheine eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 bis Fr. 500.00 durchaus angemessen zu sein. Eine mehr als doppelt so hohe Gebühr sei willkürlich und könne nicht mit dem entstandenen Aufwand begründet werden. Die Vorinstanz habe eine Ermessensüberschreitung vorgenommen und § 3 Abs. 1 VKD verletzt.