Gebühr müsse in etwa den Aufwand decken, der dem Staat durch seine Tätigkeit, für welche die Gebühr verlangt worden sei, entstanden sei. Der Kläger habe der Vorinstanz in seinem Brief vom 12. Juni 2023 eine Gebühr von Fr. 500.00 vorgeschlagen, was einem Aufwand von zwei Stunden entspreche. Mit der verlangten Gebühr von Fr. 1'000.00 müsse die Vorinstanz einen Aufwand von rund vier Stunden begründen können. Dass die Vorinstanz für diesen Bagatellfall vier Stunden Aufwand gehabt habe, sei absolut unglaubhaft und unwahrscheinlich. Der grösste Aufwand sei der Vorinstanz durch die Ausfertigung des begründeten Entscheids entstanden, wofür die Vorinstanz noch zusätzlich Fr. 335.00 verlangt habe.