Demnach erscheine die Entscheidgebühr für das Dispositiv für die Eintragung als Namenaktionär für acht verschiedene Aktienzertifikate einer öffentlichen Publikumsgesellschaft in der Höhe von Fr. 1'000.00 angemessen, wobei sich diese um Fr. 335.00 erhöhe, da der Kläger einen begründeten Entscheid verlangt habe. Es bleibe darauf hinzuweisen, dass ein kostenpflichtiges Gerichtsverfahren vermeidbar gewesen wäre, wenn der Kläger seiner Meldepflicht nach Art. 697i aOR nachgekommen wäre.