ZPO (recte: § 14 Abs. 2 lit. b VKD) von Fr. 100.00 heranziehe, sei ihm entgegenzuhalten, dass diese Gebühr einzig die Hinterlegung abdecke, was im Gegensatz zur Umwandlung der Aktien ein Verfahren ohne Entscheid und ohne weitere materielle Prüfung darstelle. So würden auch weitere Kosten anfallen, sobald ein hinterlegter Ehe- und Erbvertrag zu eröffnen sei. Demnach erscheine die Entscheidgebühr für das Dispositiv für die Eintragung als Namenaktionär für acht verschiedene Aktienzertifikate einer öffentlichen Publikumsgesellschaft in der Höhe von Fr. 1'000.00 angemessen, wobei sich diese um Fr. 335.00 erhöhe, da der Kläger einen begründeten Entscheid verlangt habe.