Im Grundsatz sei eine Aktiengesellschaft gewinnorientiert. Die B._____ AG habe ein liberiertes Aktienkapital von Fr. XXX. Die Vorinstanz habe die Prüfung von acht verschiedenen Aktienzertifikaten bei der B._____ AG vornehmen müssen. Ob diese einen erheblichen Wert oder lediglich einen Affektionswert besitzen würden, sei für den Umfang der Prüfung vernachlässigbar. Soweit der Kläger vergleichsweise die Hinterlegungskosten nach § 14 Abs. 2 lit. b EG ZPO (recte: § 14 Abs. 2 lit.