ZPO auf die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohnehin anwendbar sei, Auswirkungen auf die kantonalen Kostenregelungen haben. Gemäss § 8 VKD betrage die Entscheidgebühr für die Durchführung des summarischen Verfahrens Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00. Die Entscheidgebühr für nichtstreitige Rechtssachen betrage gemäss § 14 VKD Fr. 300.00 bis Fr. 2'500.00. Auch wenn der Anwendung von § 14 VKD der Vorzug zu geben sei, könne die Frage offengelassen werden. Die B._____ AG sei eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht. Es handle sich dabei um eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftsanteile handelbar seien. Im Grundsatz sei eine Aktiengesellschaft gewinnorientiert.