Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen des Obligationenrechts) dem Aktionär aufzuerlegen seien. Das Gericht entscheide dabei im summarischen Verfahren. Unklar erscheine der gesetzgeberische Hinweis auf die Verfahrensart in Art. 7 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Obligationenrechts. Theoretisch könne der Hinweis auf das summarische Verfahren, welches kraft Art. 248 lit. e ZPO auf die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohnehin anwendbar sei, Auswirkungen auf die kantonalen Kostenregelungen haben.