Nachdem die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) und neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind, sind die mit Stellungnahme vom 7. August 2023 gemachten Ausführungen des Klägers mitsamt der eingereichten Beilage im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich. 2. 2.1. Betreffend die Kostenfestsetzung hält die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass die Gerichtskosten gemäss Art. 7 Abs. 2 der -4-